Satzung

Im Interesse der leichteren Lesbarkeit werden im nachstehenden Satzungstext mit der grammatikalisch männlichen Form sowohl männliche als auch weibliche und diverse Menschen bezeichnet.

§ 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen »Stadtteilverein Heidelberg-Boxberg e.V.«. Er wird im nachstehenden Satzungstext als »der Verein« bezeichnet.

(2) Sitz des Vereins ist Heidelberg.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2    Zweck

(1) Zweck des Vereins ist

  • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke, sowie der Toleranz auf kulturellem Gebiet
  • die Förderung des traditionellen Brauchtums, sowie von Kunst und Kultur für alle Bewohnerinnen und Bewohner des Stadtteils
  • die Förderung der Heimatpflege und Ortsverschönerung unter besonderer Berücksichtigung des Umwelt- und Klimaschutzes

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Unterstützung von Initiativen im Sinne von Abs. 1 sowie die Bildung und Unterhaltung von Projektgruppen gemäß § 14
  • die Organisation und Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen
  • die Kooperation mit der Stadt Heidelberg, sowie mit den örtlichen Verkehrs- und Versorgungsträgern, soweit Belange des Stadtteils betroffen sind
  • die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, öffentlichen Institutionen, sowie Unternehmen, Gewerbetreibenden und anderen Körperschaften, soweit der Bezug zum Stadtteil gewährleistet ist

(3) Der Verein kann zur Verwirklichung seines Zwecks einen Geschäftsbetrieb unterhalten.

(4) Der Verein ist politisch, weltanschaulich und religiös neutral im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung

§ 3    Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4    Zugehörigkeit zu Verbänden und Organisationen

Der Verein beteiligt sich an der Arbeitsgemeinschaft der Heidelberger Stadtteilvereine (ARGE). Im Übrigen ist er unabhängig. Er pflegt jedoch eine enge Zusammenarbeit und Vernetzung insbesondere mit den kommunalen Gremien und Behörden, mit anderen Stadtteilvereinen, sowie mit anderen kulturellen und gemeinnützigen Organisationen.

§ 5    Mitglieder

(1) Mitglieder können volljährige natürliche Personen sowie Rechtskörperschaften werden.

(2) Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr können bis zum Eintritt der Volljährigkeit außerordentliche Mitglieder werden.

(3) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag an den vertretungsberechtigten Vorstand durch Beschluss desselben. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme und die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden.

(4) Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6    Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Diese wird jeweils zum Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam.

(2) Wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstoßen oder sich grob satzungswidrig verhalten hat, kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfordert einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann außerdem erfolgen, wenn das Mitglied zwei Jahresbeiträge nicht gezahlt und zweimalig schriftlich gemahnt worden ist. Über den Ausschluss entscheidet in diesem Falle der Vorstand, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von besonderen Härtefällen.

§ 7    Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder des Vereins können zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen herangezogen werden. Der Mitgliedsbeitrag ist zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig. Seine Höhe wird in der Gebührenordnung des Vereins festgelegt, die von der Mitgliederversammlung gemäß § 11 Abs. 5 beschlossen wird.

(2) Außerordentliche Mitglieder gemäß § 5 Abs. 2 und Ehrenmitglieder gemäß § 5 Abs. 4 sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

(3) Der Vorstand kann im Einzelfall aus wirtschaftlichen Gründen die Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen vorübergehend beschränken oder aussetzen. Diese Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

§ 8    Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht,

  • an den Aktivitäten des Vereins gemäß § 2 aktiv oder passiv teilzunehmen,
  • Unterstützung für Initiativen im Sinne von § 2 oder die Trägerschaft für eine Projektgruppe gemäß § 13 zu beantragen. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten.

(2) Alle Mitglieder haben gemäß § 10 Abs. 4 Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Rechtskörperschaften können hierzu jeweils einen Bevollmächtigten ernennen.

(3) Wählbar in ein Amt des erweiterten Vorstands oder als Kassenprüfer sind volljährige Mitglieder, die natürliche Personen sind. Die Wahl von Bevollmächtigten einer Rechtskörperschaft in ein Amt des Stadtteilvereins ist ausgeschlossen.

(4) Soweit Beitragspflicht gemäß § 7 besteht, haben die Mitglieder die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag regelmäßig und fristgerecht zu entrichten und dafür dem Vorstand Einzugsermächtigung bei Fälligkeit zu erteilen.

§ 9    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

(1) Die Mitgliederversammlung

(2) Der Vorstand

§ 10  Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird im ersten Halbjahr des Kalenderjahres unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden oder einem Mitglied des Vorstands schriftlich einberufen.

(2) Der Vorsitzende kann von sich aus jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.

(3) Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung ist eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. Für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins gemäß § 15 Abs. 2 beträgt die Einberufungsfrist einen Monat. Jede fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(4) Zur Teilnahme und Stimmabgabe berechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Das Stimmrecht ist an die persönliche Anwesenheit in der Mitgliederversammlung gebunden und nicht übertragbar. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist antragsberechtigt.

(5) Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens drei Wochen, bei Satzungsänderungen spätestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin vorliegen.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder einem der beiden Stellvertreter geleitet. Er kann die Versammlungsleitung auch an ein durch die Versammlung zu bestimmendes Mitglied delegieren.

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds gemäß § 6 Abs. 2, sowie über Satzungsänderungen und die Auflösung des Instituts gemäß § 16 Abs. 2 sind qualifizierte Mehrheiten erforderlich.

(8) Sofern Personen zu wählen sind, kann dies durch Handzeichen erfolgen, wenn alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen. Wenn ein Mitglied dem Vorgehen nicht zustimmt, muss die Wahl geheim erfolgen.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Protokollführer, sowie vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Das Protokoll wird allen Mitgliedern zugeleitet und gilt als genehmigt, wenn binnen sechs Wochen kein Einwand erfolgt ist.

§ 11  Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung berät über die Tätigkeit des Vereins und fasst Beschlüsse zur Umsetzung der in § 2 genannten Zwecke. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

(1) Wahl des Vorstands und der Beisitzer gemäß § 12 Abs. 2 – 7

(2) Entgegennahme des Rechenschafts- und Finanzberichts und Entlastung des Vorstands

(3) Wahl der Kassenprüfer

(4) Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 5 Abs. 3, sowie Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 6 Abs. 2

(5) Beschlussfassung über die Gebührenordnung des Vereins

(6) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für die Tätigkeit der Projektgruppen gemäß § 14 Abs. 5

(7) Einrichtung und Auflösung von Projektgruppen, sowie die Wahl der jeweils verantwortlichen Leiter als Beisitzer im erweiterten Vorstand

(8) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins gemäß § 16

§ 12  Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Er führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Die Mitglieder des Vorstands sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt dessen ungeachtet bis zur Neuwahl im Amt. Die Amtsdauer verlängert sich hierdurch jedoch höchstens um 6 Monate. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Vorstandsmitglieder können innerhalb des erweiterten Vorstands zusätzliche Ämter übernehmen

(4) Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus dem Amt oder hat sich deren Amtsperiode verlängert, weil kein Nachfolger feststand, muss eine Nach- oder Neuwahl durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Bis zur Nachwahl kann der Vorsitzende andere Mitglieder mit der Übernahme von Vorstandsaufgaben beauftragen.

(5) Die Wahl erfolgt geheim und in getrennten Wahlgängen. Eine Durchführung der Wahl durch Handzeichen gemäß § 10 Abs. 8 muss einstimmig beschlossen werden. Steht nur ein Kandidat zur Verfügung, so ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei mehreren Bewerbern ist derjenige gewählt, der im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit, in einem zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit gilt niemand als gewählt.

§ 13 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Er ist für alle Angelegenheiten im Verein zuständig, die durch Beschlussfassung zu regeln und nicht durch die Mitgliederversammlung zu entscheiden sind.

(2) Dem erweiterten Vorstand gehören an:

  • die drei Vorstandsmitglieder gemäß § 12 Abs. 1
  • der Schatzmeister
  • der Beauftragte für Öffentlichkeit und Medien (Schriftführer)
  • die Beisitzer einschließlich der Leiter der Projektgruppen

(3) Soweit es für die Ausübung des Amtes erforderlich ist, erhalten der Schatzmeister, sowie der Beauftragte für Öffentlichkeit und Medien durch ihre Wahl Vertretungsvollmacht in begrenztem Umfang und müssen davon am Ende der Amtsperiode entbunden werden.

(4) Die Leiter der Projektgruppen müssen gemäß § 14 Abs. 4 von der Mitgliederversammlung als Beisitzer gewählt werden. Außerdem können vom Vorstand weitere Beisitzer unter Benennung ihrer Aufgaben zur Wahl vorgeschlagen werden.

(5) Für die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstands gilt § 12 Abs. 5 entsprechend.

(6) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen im Dienst des Vereins.

§ 14  Projektgruppen

(1) Der Verein kann zur Verwirklichung seines Zwecks gemäß § 2 Abs. 1 die Trägerschaft von Projektgruppen übernehmen. Die Anerkennung und die Beendigung der Trägerschaft erfolgen durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands. Dieser kann vorläufig, bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Trägerschaft des Vereins für eine Projektgruppe beschließen. Ebenso kann der Vorstand eine bestehende Trägerschaft aus gewichtigen Gründen vorläufig, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ruhen lassen.

(2) Zur Mitarbeit in einer Projektgruppe sind alle Mitglieder gemäß § 5 berechtigt. Rechtskörperschaften können Bevollmächtigte für die Mitarbeit benennen. Darüber hinaus können auch Personen mitarbeiten, die nicht Mitglieder des Stadtteilvereins sind.

(3) Jedes Mitglied gemäß § 5 kann durch schriftlichen Antrag an den Vorstand die Anerkennung der Trägerschaft für eine Projektgruppe gemäß Abs. 1 beantragen. Im Antrag muss die Übereinstimmung der geplanten Aktivitäten mit dem Satzungszweck gemäß § 2 Abs. 1 erläutert und begründet werden. Außerdem sollen deren Umfang gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 – 4, die voraussichtlich Mitwirkenden gemäß Abs. 2, sowie eine ungefähre Abschätzung voraussichtlich erforderlicher Finanzmittel dargelegt werden.

(4) Für die Anerkennung der Trägerschaft durch den Verein nominiert die Projektgruppe aus ihrer Mitte ein volljähriges Mitglied des Vereins als Leiter. Ausgeschlossen ist gemäß § 8 Abs. 4 die Nominierung von Bevollmächtigten einer Rechtskörperschaft. Die Anerkennung der Trägerschaft wird wirksam, indem die Mitgliederversammlung diese beschließt und den von der Projektgruppe nominierten Leiter für die laufende bzw. anstehende Amtsperiode als Beisitzer in den erweiterten Vorstand wählt. Die Wahl entfällt, wenn der nominierte Leiter bereits ein Amt im erweiterten Vorstand innehat. Nach Ablauf der Amtsperiode ist eine erneute Wahl durchzuführen.

(5) Allgemeine Grundsätze zur Tätigkeit der Projektgruppen werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die gemäß § 11 Abs. 6 von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 15  Datenschutz

Der Verein verpflichtet sich, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten. Näheres ist in den „Hinweisen zum Datenschutz“ festgelegt, die auf der Website des Vereins veröffentlicht ist.

§ 16  Satzungsänderung und Auflösung

(1) Zur Beschlussfassung gemäß § 11 Abs. 7 über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins muss die Mitgliederversammlung mit einer Frist von einem Monat einberufen werden. In der Tagesordnung ist auf die Beschlussfassung hinzuweisen; diesbezügliche Vorschläge und Anträge sind den Mitgliedern spätestens zusammen mit der Tagesordnung zuzusenden. Soll über die Auflösung des Vereins entschieden werden, muss die Mitgliederversammlung eigens zu diesem Tagesordnungspunkt einberufen werden.

(2) Änderungen dieser Satzung erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Änderungen des Vereinszwecks gemäß § 2, sowie die Auflösung des Vereins, müssen mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(4) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen dem Kulturfonds der Stadt Heidelberg zu, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte der Kulturfonds der Stadt Heidelberg zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existieren, fällt das Vermögen an Einrichtungen, deren satzungsmäßige Zwecke den in § 2 genannten Zwecken möglichst nahekommen. Auch diese haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Vorstehender Satzungstext wurde am 24.06.2025 in das Vereinsregister eingetragen.

Heidelberg, den 30.07.2025

Renate Deutschmann
Vorsitzende des Vereins