Name und Sitz des Vereins
§ 1
Der Verein führt den Namen „Stadtteilverein Heidelberg-Boxberg“. Sitz des Vereins ist Heidelberg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das zuständige Vereinsregister einzutragen.
Zweck des Vereins
§ 2
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 durch Förderung der allgemeinen Belang der Einwohner des Stadtteils Heidelberg-Boxberg, insbesondere durch Beratung der Bürger in kommunalen Angelegenheiten und Vermittlung von Anliegen an die zuständigen städtischen Verwaltungsdienststellen, Einflussnahme auf die Verkehrsträger zur Verbesserung der Nahverkehrsbedienung zum angemessenen Ausgleich der Stadtferne.
- Aufklärung der Öffentlichkeit über die sozialen Probleme industrieferner reiner Wohngebiete, Einflussnahme auf die kommunalen Behörden zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse an gefährlichen Wegstellen.
- Förderung einer gesunden Entwicklung des Stadtteils zur Erhaltung und Steigerung der Lebensqualität seiner Einwohner.
- Förderung der Wiederschließung zur Einbeziehung der Landschaft in den Lebensbereich. Ausrichtung kultureller, heimatkundlicher und kommunalp0olitischer Veranstaltungen im Stadtteil.
- Förderung heimatkundlicher, sozialogischer und siedlungsgeographischer wissenschaftlicher Arbeiten in Bezug auf diesen Stadtteil.
- Förderung der kommunalen Belange unserer alten Mitbürger und der Kinder.
- Förderung der Schule und der hier tätigen Kindergärten.
- Ausgeschlossen ist die Förderung privaten Nutzens.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Mitgliedschaft
§ 3
Mitglied des Vereins können volljährige Einwohner des Stadtteils Heidelberg-Boxberg werden. Nach schriftlichem Antrag und Einzahlung des Mitgliedsbeitrags für das laufende Geschäftsjahr bestätigt der Vorstand spätestens innerhalb einer Frist von vier Wochen die Mitgliedschaft durch Aushändigung des Mitgliedsausweises.
§ 4
- Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit Wirkung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Die Mitgliedschaft erlischt auch durch Aufgabe des Wohnsitzes im Stadtteil Heidelberg-Boxberg, sofern nicht der Vorstand im Einvernehmen mit dem Mitglied etwas anderes beschließt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes verfügt werden, wenn sich das Mitglied grob satzungswidrig verhält oder sich allgemein eines ehrenwidrigen Handelns schuldig macht. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören.
Beitrag
§ 5
Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jedes Kalenderhalbjahres im Voraus an den Verein zu zahlen. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Beitrages. Mitglieder, die mit der Beitragszahlung in Verzug sind, können die Rechte aus diesem Satz nicht ausüben. Beträgt der Beitragsrückstand mehr als zwei Jahresbeiträge, so kann der Vorstand das Mitglied zu einer Erklärung auffordern, ob es dem Verein weiterhin angehören [will]. Wird daraufhin nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen die Beitragszahlung wieder aufgenommen, gilt die Mitgliedschaft als erloschen.
Organe des Vereins
§ 6
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
§ 7
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Verein wird durch den Vorsitzenden und durch seine beiden Stellvertreter vertreten. Jeder von ihnen hat Alleinvertretungsrecht.
§ 8
Der Vorstand wird bei seiner Arbeit unterstützt von Beisitzern. Sie beraten den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten.
Amtsdauer des Vorstands
§ 9
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
§ 10
Die Mitgliederversammlung wählt die Beisitzer in einer Anzahl, die der vorstand vor der Wahl bestimmt, gleichfalls für 2 Jahre.
§ 11
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, wählt der bleibende Vorstand einen Nachfolger für die restliche Amtsdauer.
Mitgliederversammlung
§ 12
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden einberufen. Schriftlicher Antrag von einem Fünftel der Mitglieder verpflichtet den Vorsitzenden zur Einberufung einer Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen.
§ 13
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt spätestens eine Woche vor dem Termin der Versammlung durch Aushang von Plakaten auf den Anschlagtafeln des Vereins Ladenzentrum Boxbergring 9 – 13 und im Iduna-Einkaufszentrum Boxbergring 12 – 16.
Die Tagesordnung ist mit der Einberufung bekannt zu machen, wenn die Höhe es Mitgliedsbeitrags neu festgesetzt, Wahlen durchgeführt, die Satzung geändert oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll. Im Fall der Satzungsänderung genügt die Bezeichnung der zu ändernden Paragraphen.
§ 14
Über Beschlüsse und Wahlen ist ein Protokoll zu führen, das der Protokollführer und der Versammlungsleiter unterzeichnen.
Hauptversammlung
§ 15
Nach Ablauf von jeweils zwei Geschäftsjahren findet im ersten Quartal des folgenden Jahres eine Mitgliederversammlung als Hauptversammlung statt. Die Hauptversammlung hat den Geschäftsbericht entgegenzunehmen, über die Entlastung des Vorstands zu beschließen und Neuwahlen durchzuführen. Die Hauptversammlung wählt zwei Revisoren.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Satzungsänderung und Auflösung
§ 16
Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.
§ 17
Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung. Die Versammlung bestellt Liquidatoren. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen dem Kulturfonds der Stadt Heidelberg zu. Eine Übertragung des Vereinsvermögens auf Mitglieder ist ausgeschlossen.
Heidelberg, den 1. Juli 1975
Der Vorstand